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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

FÜR GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN B2B

der Firma GeoCodia GmbH, Barbarastraße 42, 01129 Dresden (nachfolgend ''auftragnehmende Person'')

Allgemeine Bestimmungen

1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Softwarenutzungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge, die zwischen der auftragnehmenden Person und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend "auftraggebende Person") geschlossen werden.

(2) Die von der auftragnehmenden Person angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) sowie an Freiberufler. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern / Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB geschlossen.

(3) Die auftragnehmende Person stellt eine cloudbasierte Software, die individuell anpassbar ist, als Software as a Service (SaaS) – nachfolgend "Software" oder "SaaS-Dienste" – einschließlich Wartung und Pflege sowie weiterer damit verbundenen ergänzenden Werk- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser AGB zur Verfügung. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen der auftragnehmenden und den auftraggebenden Personen.

(4) Die auftragnehmende Person ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Unterauftragnehmer einsetzen dürfen. Die auftragnehmende Person bleibt als Hauptauftragnehmerin hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner der auftraggebenden Person.

(5) Im Einzelfall mit der auftraggebenden Person getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die auftragnehmende Person maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen der auftraggebenden Person hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben, die Textform (z. B. E-Mail) genügt.

(7) Diese AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. in der den auftraggebenden Personen zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die auftragnehmende Person wieder auf diese einzelfallbezogen hinweisen müsste.

(8) Die AGB der auftragnehmenden Person gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der auftraggebenden Person werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die auftragnehmende Person ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die auftraggebende Person im Rahmen der Beauftragung auf ihre AGB verweist und die auftragnehmende Person deren AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der auftragnehmenden Person sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die auftragnehmende Person oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande. Dies gilt auch dann, wenn der potenziellen auftraggebenden Person Kataloge, Preislisten, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen etc.) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden.

(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behält sich die auftragnehmende Person ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die auftraggebende Person erteilt dazu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


Teil A
Software as a Service (SaaS)
Standard Software

3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Die auftragnehmende Person stellt der auftraggebenden Person im Rahmen eines cloudbasierten SaaS-Dienstes eine interaktive, hochspezialisierte Webportal-Lösung zur Verfügung. Diese ermöglicht es den auftraggebenden Personen, gemeinsam mit ihren Mitarbeitenden und Vertragspartnern über vordefinierte oder individualisierte Webanwendungen (sog. "WebMaps" bzw. "WebProjects") online – im Browser oder über eine WebApp (PWA) – vielfältige Projekt- und insbesondere damit verbundene Geodaten gemeinsam zu erfassen, zu visualisieren, zu bearbeiten sowie statistisch auszuwerten.

(2) Die Software stellt interaktive Kartendienste bereit, in denen – je nach Projektgegenstand, Auftrag und Zielsetzung der auftraggebenden Person – im Sinne eines digitalen Infrastrukturmanagements unterschiedliche Eintragungen und Bearbeitungen von Geodaten sowie zugehörigen Metadaten vorgenommen werden können. Beispielhafte Anwendungsfälle sind etwa die Erfassung und Visualisierung von Infrastrukturelementen wie Glasfaserkabeln und Netzverteilern, von landwirtschaftlich oder naturschutzfachlich relevanten Flächen (z. B. Wiesen, Waldflächen) oder von Bewegungsmustern von Tieren anhand sichtbarer Spuren oder sonstiger Indikatoren. Die Software eignet sich aber auch für reine Datenerfassungs- und Bearbeitungsprojekte ohne georeferenzierten Kartenbezug.

Die auftraggebende Person kann innerhalb der SaaS-Dienste unterschiedliche Benutzerrollen vergeben. Durch die Vergabe von Berechtigungsstufen lassen sich auch Projekte mit kritischen Infrastrukturen oder sicherheitsrelevanten Inhalten umsetzen, bei denen Verantwortlichkeiten nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Ferner ermöglicht die Software die Standorterfassung von Nutzerinnen und Nutzern sowie die Nutzung der Kamera des jeweiligen Endgeräts, um Bilder oder Videos hochzuladen und diese unmittelbar in der Karte georeferenziert zu verorten und/oder mit anderen projektspezifischen Daten zu verknüpfen. Je nach vertraglicher Vereinbarung können Zwischenstände oder Endergebnisse über Web Map Services (WMS) auch Dritten (z. B. Vertragspartnern) zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der jeweils spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) dieser SaaS-Dienste sowie der darin enthaltenen interaktiven Webanwendungen (Nutzerrollen, Werkzeuge etc.) ist Gegenstand von individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Ein Anspruch auf das Existieren bestimmter Funktionalitäten sowie ein bestimmtes Erscheinungsbild außerhalb des vertraglich geschuldeten Zeit- und Funktionsumfangs der Basissoftware besteht nicht.

(4) Zur Unterstützung der Vertragspartner bei der Nutzung der SaaS-Dienste stellt die auftragnehmende Person der auftraggebenden Person ein Handbuch, eine FAQ-Liste sowie vereinzelt online abrufbare Schulungsvideos zur Verfügung, die jederzeit eingesehen und sowohl bzgl. genereller als auch sehr projektspezifischer Fragestellungen dynamisch durchsucht werden können. Darüber hinaus bietet die auftragnehmende Person auf Kundenwunsch auch Schulungen, Workshops und Live-Webinare zum Umgang mit der Software an, die u. U. auch bei den Kundinnen und Kunden vor Ort stattfinden können.

(5) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Überlassung der Software zur Nutzung über das Internet sowie die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern der auftragnehmenden Person. Zu diesem Zweck richtet die auftragnehmende Person die Software auf Servern ein, die für die auftraggebende Person über das Internet erreichbar sind. Zur Erfüllung ihrer Leistungen wird die auftragnehmende Person auch Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die eingesetzten Server und ausgewählten Drittunternehmen wird die auftragnehmende Person die auftraggebenden Personen vor Vertragsschluss informieren.

(6) Die auftragnehmende Person beseitigt auftretende Funktionsstörungen und Softwarefehler unverzüglich im Rahmen der technischen Möglichkeiten. Eine Funktionsstörung oder ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die SaaS-Dienste die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllen, fehlerhafte Ergebnisse liefern oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeiten, sodass die Nutzung der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

(7) Die auftragnehmende Person erbringt ihre Leistungen unter Beachtung des jeweiligen Standes der Technik. Die Software wird laufend weiterentwickelt und durch regelmäßige Updates und Upgrades verbessert. Die jeweils aktualisierten Basisfunktionen stehen allen Nutzerinnen und Nutzern automatisch zur Verfügung.

(8) Die Verfügbarkeit der Software beträgt 98,5 Prozent im Jahresdurchschnitt, einschließlich ungeplanter Wartungsarbeiten. Die Verfügbarkeit darf jedoch nicht länger als zwei Kalendertage in Folge unterbrochen oder beeinträchtigt sein. Ausgenommen hiervon sind notwendige reguläre Wartungsarbeiten sowie Zeiten, in denen die Verfügbarkeit aufgrund von Umständen eingeschränkt ist, die die auftragnehmende Person nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Einwirkungen Dritter, technische Probleme des Hosting-Anbieters, Probleme außerhalb des Einflussbereichs der auftragnehmenden Person oder Änderungen der Rechtslage).

(9) Individuelle Erweiterungen oder Anpassungen der Software sowie spezifische Schulungen, individuelle Schulungsvideos oder Beratungsleistungen sind nicht vom Leistungsumfang der Standardsoftware umfasst und bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Individual Software

4 Kundenspezifische Softwareerweiterung

(1) Die Standardsoftware kann auf Wunsch der auftraggebenden Person durch zusätzliche Funktionen und Anwendungen ergänzt oder erweitert werden. Hierzu ist der Abschluss einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erforderlich, die auf Grundlage eines konkreten Angebots der auftragnehmenden Person und der entsprechenden Annahme durch die auftraggebende Person zustande kommt.

(2) Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware an individuelle Anforderungen der auftraggebenden Person auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben davon unberührt.

(3) Gegenstand der Verträge zur Erweiterung oder Individualisierung der Standardsoftware zwischen der auftragnehmenden und der auftraggebenden Person ist grundsätzlich die Entwicklung und Implementierung neuer Funktionen, Module oder Schnittstellen der Standardsoftware unter Beachtung der technischen und / oder organisatorischen Vorgaben der auftraggebenden Person. Zwischen den Parteien geschlossene Verträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

(4) Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt die auftraggebende Person zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der gewünschten Funktionen, Anforderungen oder Prozesse. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die auftragnehmende Person dar. Die auftragnehmende Person wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen der auftraggebenden Person nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte Dritter), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme dieses Angebots durch die auftraggebende Person kommt ein Vertrag zustande.

(5) Nach Vertragsschluss findet bei Bedarf ein initiales Kick-Off-Meeting zwischen den Vertragsparteien statt, in dem die Anforderungen, Ziele und Umsetzungswünsche der auftraggebenden Person konkretisiert und priorisiert werden. Falls erforderlich, kann ein weiteres Abstimmungsgespräch vor Beginn der Umsetzungsphase erfolgen. Die auftraggebende Person kann dabei weitere Anliegen und Wünsche einbringen, sofern diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Auch im weiteren Projektverlauf können Änderungswünsche eingebracht werden, soweit sie sich innerhalb des vertraglich definierten Rahmens bewegen. Die auftragnehmende Person ist ihrerseits berechtigt, der auftraggebenden Person Änderungsvorschläge für zukünftige Leistungsabschnitte zu unterbreiten.

(6) Die im Rahmen der Abstimmungen sowie ggf. darüber hinaus getroffenen individuellen Vereinbarungen hervorgegangenen Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien diesen in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist die auftragnehmende Person nur zur Erbringung der im Vertrag vereinbarten Leistungen verpflichtet. Darüberhinausgehende Änderungswünsche sowie die darauf basierenden Werk- oder Dienstleistungen können zu Anpassungen von Vergütung und Zeitplan führen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(7) Voraussetzung für das fristgerechte Tätigwerden der auftragnehmenden Person ist, dass sämtliche für die Projektdurchführung erforderlichen Inhalte, Daten und Mitwirkungshandlungen – insbesondere Geodaten, Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften, Systemzugänge, technische Informationen sowie ein benannter Ansprechpartner – vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form von der auftraggebenden Person bereitgestellt werden. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, Drittanbietern-Tools oder Zertifikaten ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.

(8) Verzögerungen, die auf eine fehlende oder verspätete Mitwirkung der auftraggebenden Person zurückzuführen sind, hat die auftragnehmende Person nicht zu vertreten. Der dadurch verursachte Mehraufwand kann der auftraggebenden Person zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder mangelnder Mitwirkung der auftraggebenden Personen führen automatisch zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen.

(9) Sobald die beauftragte Erweiterung fertiggestellt wurde, wird die auftragnehmende Person die auftraggebende Person zur Abnahme auffordern. Eine Testphase kann vorab vereinbart werden. Mängel, die in der Testphase oder vor Abnahme festgestellt werden, sind der auftragnehmenden Person mitzuteilen, die sich um deren fachgerechte Korrektur bemühen wird. Workarounds dürfen bereitgestellt werden.

(10) Nach Fertigstellung werden die erweiterten Funktionen und Anwendungen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – im Rahmen des bestehenden SaaS-Dienstes zur Nutzung überlassen. Einen Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Entwicklungsdokumentationen, Handbüchern oder sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

(11) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Erweiterungen der Standardsoftware auf die jeweils aktuelle Systemumgebung zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung ausgerichtet. Optimierungen für bestimmte mobile Endgeräte und Suchmaschinen (SEO) oder eine Integration in Drittplattformen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(12) Da im Rahmen der Softwareerweiterung auch kreative Leistungen (z. B. die Gestaltung von Benutzeroberflächen, Icons, Layouts oder ähnlichen Design-Elementen) vereinbart werden, erkennt die auftraggebende Person an, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die ein gewisses Maß an künstlerischer Gestaltungsfreiheit erfordern. Abweichungen in der gestalterischen Ausführung stellen daher keinen Mangel dar, soweit die vereinbarten funktionalen und technischen Anforderungen eingehalten sind.

(13) Nach Abschluss der Leistungen kann die auftragnehmende Person bzgl. der Softwareerweiterungen optionale Pflege- oder Wartungsleistungen anbieten. Eine Verpflichtung zur Erbringung solcher Leistungen besteht jedoch nicht. Anwendungsspezifische Wartungs- und Pflegeleistungen sowie deren konkreter Umfang sind ausschließlich Gegenstand von individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Ohne entsprechende Vereinbarung liegt die Verantwortung für Betrieb, Pflege und Sicherheit der erweiterten Software allein bei der auftraggebenden Person. Die auftragnehmende Person haftet nicht für Sicherheitsrisiken aufgrund veralteter Softwarekomponenten.

5 Lasten- und Pflichtenheft

(1) Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.

(2) Gegenstand des Vertrags ist die Erweiterung oder Individualisierung der Standardsoftware (z. B. Entwicklung zusätzlicher Funktionen, Schnittstellen oder Module) unter Beachtung der technischen und / oder organisatorischen Vorgaben der auftraggebenden Person. Zwischen den Parteien geschlossene Verträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

(3) Maßgeblich für den Umfang der zu erbringenden Leistungen sind die individualvertraglichen Vereinbarungen sowie ein von der auftraggebenden Person erstelltes Lastenheft und das darauf aufbauende Pflichtenheft. Die auftragnehmende Person wird das Lastenheft auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit), Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Erkennt die auftragnehmende Person Ungeeignetheiten oder Widersprüche, wird sie die auftraggebende Person hierauf hinweisen und Vorschläge zur Anpassung unterbreiten. Das Lastenheft wird verbindlicher Vertragsbestandteil, sobald es von der auftraggebenden Person schriftlich oder in Textform bestätigt wurde.

(4) Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt die auftragnehmende Person ein Pflichtenheft, das die technische Umsetzung beschreibt. Dieses wird der auftraggebenden Person zur Abnahme vorgelegt. Änderungswünsche sind möglich. Die auftragnehmende Person wird maximal zwei Alternativvorschläge unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die bis dahin entstandenen Aufwendungen sind angemessen zu vergüten.

(5) Wird das Pflichtenheft abgenommen, gelten dessen Inhalte als verbindlich. Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung. Die auftragnehmende Person ist nicht verpflichtet, über die im Pflichtenheft vereinbarten Leistungen hinauszugehen oder davon abzuweichen. Nach Abnahme beginnt die technische Umsetzung der beauftragten Softwareerweiterung.

(6) Bei Bedarf stellt die auftragnehmende Person der auftraggebenden Person neben dem Pflichtenheft auch einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern die auftraggebende Person nicht unverzüglich widerspricht. Die auftragnehmende Person verpflichtet sich, die vereinbarten Werkleistungen oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum fertigzustellen und der auftraggebenden Person zu übergegen oder bereitzustellen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Werkleistungen sind Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Gemeinsame Bestimmungen Software

6 Abnahme und Freigabe

(1) Sobald die beauftragte Leistung fertiggestellt wurde, wird die auftragnehmende Person der auftraggebenden Person die Fertigstellung mitteilen und diese dabei schriftlich auffordern, das Werk innerhalb einer gesetzten Frist abzunehmen und – falls erforderlich – freizugeben. Die fertiggestellten Werke werden dazu in der Software selbst oder auf einem entsprechenden Fileserver bereitgestellt oder in einem gängigen Dateiformat zugesandt.

(2) Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 wird auf zwei (2) Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist auf Seiten der auftraggebenden Person erforderlich ist. In diesem Fall wird die auftraggebende Person dies der auftragnehmenden Person gesondert mitteilen.

(3) Zugleich wird die auftragnehmende Person die auftraggebende Person in dieser Aufforderung ausdrücklich auf die Bedeutung ihres Schweigens hinweisen, insbesondere darauf, dass das Werk als abgenommen gilt, wenn die auftraggebende Person innerhalb der Frist weder die Abnahme erklärt noch wegen eines Mangels verweigert. Gibt die auftraggebende Person innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen, sofern keine erheblichen Mängel vorliegen.

(4) Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann die auftragnehmende Person von der auftraggebenden Person die Freigabe und Abnahme des Werks in Schriftform verlangen. In diesem Fall ist die auftraggebende Person zur schriftlichen Freigabe und Abnahme verpflichtet, sofern die auftragnehmende Person diese ausdrücklich hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt.

(5) Bei Bedarf kann bei Webanwendungen oder Webkomponenten vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt die auftraggebende Person vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird sie diese gegenüber der auftragnehmenden Person schriftlich oder in Textform anzeigen. Die auftragnehmende Person wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zweck darf die auftragnehmende Person vorübergehende Workarounds bereitstellen.

(6) Für Fehler, die nach der Freigabe bzw. Abnahme entdeckt werden, haftet die auftragnehmende Person ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift "Haftung und Freistellung".

7 Korrektur

(1) Soweit nicht anders vereinbart, steht der auftraggebenden Person, die einzelnen Werkleistungen betreffend, das Recht auf je zwei (2) Korrekturschleifen zu.

(2) Nach der Durchführung dieser zwei (2) Korrekturschleifen sind Anpassungswünsche und Reklamationen – insbesondere hinsichtlich der stilistischen und künstlerischen Gestaltung – sowie die Einarbeitung neuer Inhalte oder Funktionen grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Wünscht die auftraggebende Person nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen oder Anpassungen, kann die auftragnehmende Person der auftraggebenden Person diese Mehraufwände gern gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.

(4) Sofern die auftragnehmende Person mit der Veröffentlichung eines Werks beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung des Werks – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – erst nach Freigabe durch die auftraggebende Person. Die Freigabe stellt zugleich die Abnahme des betreffenden Werks dar.

(5) Im Zusammenhang mit Pressemeldungen o. Ä. wird nach erfolgter Freigabe des Werks ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem das Werk oder diesbezügliche Informationen an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern die auftraggebende Person das Werk selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat sie die jeweilige Werkleistung vorab abzunehmen. Sofern die auftraggebende Person das Werk vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.

8 Leistungsumfang Übergabe

(1) Bei der Entwicklung neuer bzw. der Erweiterung bereits bestehender interaktiver Softwarewendungen besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – kein Anspruch auf die Herausgabe von nicht separat beauftragten Grafiken und Icons, Quellcodes, (Entwicklungs-) Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentationen.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webanwendungen und Webkomponenten für die Browser Chrome, Firefox, Safari und MS Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei (2) Versionen des Browsers). Eine Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet die auftragnehmende Person bei der Erstellung von Grafiken und Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. SVG, PDF, JPG oder PNG). Die auftraggebende Person hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).

(4) Bei der Erstellung von Bildern und (Schulung-)Videos erhält – soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten – die auftraggebende Person grundsätzlich nur die für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeitete Aufnahmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbare Dateien (RAW-Dateien, offene Dateien aus Bildprogrammen o. Ä.) hat die auftraggebende Person nicht.

(5) Bei der Erstellung und Bearbeitung von Geodaten erhält – soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten – die auftraggebende Person grundsätzlich nur die für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeiteten Datenpakete in den gängigen Formaten geopackage, geojson oder pg_dump (SQL).

(6) Die auftraggebende Person hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

9 Technische Voraussetzungen

(1) Die angebotenen SaaS-Dienste werden über eine Website im Internet bereitgestellt. Insofern findet die Nutzung der Software ausschließlich online im Browser oder via WebApp (PWA) statt und ist somit auf vielfältigen Endgeräten mit einem aktuellen Webbrowser (WebKit) zugänglich. Für die einwandfreie Nutzung der Software ist ein aktueller Internetbrowser (z. B. Chrome, Firefox, Safari, MS Edge etc.) – jeweils die letzten zwei Versionen – sowie ein internetfähiges Endgerät mit einem kompatiblen Betriebssystem und ausreichendem Arbeitsspeicher erforderlich.

(2) Die Nutzerinnen und Nutzer der aufraggebenden Person haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese technischen Voraussetzungen vorliegen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.

(3) Die auftragnehmende Person übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software bei abweichenden technischen Konfigurationen auf Seiten der Nutzerinnen und Nutzer der aufraggebenden Person.

10 Nutzungsrechte an der Software

(1) Die auftragnehmende Person räumt der auftraggebenden Person für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die im Rahmen des SaaS-Dienstes bereitgestellte Software – bestehend aus der Standardsoftware sowie gegebenenfalls individuell entwickelten oder erweiterten Funktionalitäten – bestimmungsgemäß über eine Internetverbindung zu nutzen.

(2) Die Nutzung ist auf den im jeweiligen Vertrag beschriebenen Zweck und Umfang beschränkt. Bearbeitungen oder Vervielfältigungen der Software durch die auftraggebende Person sind nur insoweit zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung im Rahmen der vertraglich vorgesehenen SaaS-Leistung erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher zur browserbasierten Nutzung bzw. Nutzung über eine WebApp, nicht jedoch die (auch nur vorübergehende) Installation oder das dauerhafte Speichern auf lokalen Datenträgern (z. B. Festplatten) der auftraggebenden Person.

(3) Sofern im Rahmen der Vertragsbeziehung individuell entwickelte oder angepasste Funktionalitäten für die auftraggebende Person erstellt werden, verbleiben – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte bei der auftragnehmenden Person. Die auftraggebende Person erhält daran ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 10.1. Eine exklusive Nutzung oder Sperrung gegenüber Dritten bedarf einer gesonderten, ausdrücklich getroffenen Vereinbarung.

(4) Die auftraggebende Person ist nicht berechtigt, die Software oder den ihr im Rahmen des SaaS-Dienstes zur Verfügung gestellten Speicherplatz ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, an Dritte weiterzugeben oder zur Nutzung zu überlassen. Eine Vermietung, Verpachtung, Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe der Software – insbesondere durch Unterlizenzierung, Subhosting oder Application Service Providing – ist ausdrücklich untersagt.

11 Speicherplatz und Backups

(1) Die auftragnehmende Person stellt der auftraggebenden Person im Rahmen des SaaS-Dienstes ein begrenztes Speichervolumen zur Speicherung eigener Daten auf den von ihr betriebenen Servern zur Verfügung. Die standardmäßige Speicherplatzbegrenzung beträgt 5 GB. Eine darüberhinausgehende Speichererweiterung kann individualvertraglich vereinbart werden. Die jeweils geltenden Preise und Tarife werden der auftraggebenden Person vor Vertragsschluss bekannt gegeben.

(2) Die auftragnehmende Person sorgt dafür, dass die von der auftraggebenden Person gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Sie verpflichtet sich zudem, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz vor Datenverlust und zur Verhinderung unbefugter Zugriffe Dritter auf die gespeicherten Daten zu treffen. Hierzu zählen insbesondere regelmäßige Datensicherungen (Backups) sowie der Einsatz zeitgemäßer Sicherheitsmechanismen, wie etwa Firewalls und Zugriffskontrollsysteme, entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

(3) Die auftraggebende Person bleibt in jedem Fall alleinige Berechtigte an den von ihr übermittelten oder in die Software eingegebenen Daten. Sie kann jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher gespeicherter Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format verlangen. Der auftragnehmenden Person steht hinsichtlich dieser Daten weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein gesetzliches Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.

12 Technischer Support

(1) Anwendungs- oder Softwareprobleme werden im Rahmen des Technischen Supports durch die auftragnehmende Person bearbeitet. Der Technische Support ist grundsätzlich werktags von Montag bis Freitag von 09:00 – 16:00 Uhr gewährleistet.

(2) Supportleistungen sind zum Zwecke der schnellstmöglichen Bearbeitung über die hierfür in der Software vorgesehenen Kommunikationswege oder über das ggf. zur Verfügung stehende Ticket-System zu erfragen.

(3) Supportanfragen werden während der regulären Geschäftszeiten grundsätzlich chronologisch, nach der Reihenfolge ihres Eingangs beim Anbieter des Webportals bearbeitet.

13 Mängelgewährleistung

(1) Die Mängelgewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die auftragnehmende Person schuldet die branchenübliche Sorgfalt, jedoch keinen vollständigen Fehlerausschluss. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt.

(2) Die auftragnehmende Person gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird ausschließlich nach Maßgabe der hierfür getroffenen vertraglichen Regelungen geschuldet.

(3) Ein Mangel liegt vor, wenn die SaaS-Dienste die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Funktionen nicht erfüllen, fehlerhafte Ergebnisse liefern oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß funktionieren und dadurch die Nutzung der Software wesentlich beeinträchtigt ist. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen und deren Umstände möglichst nachvollziehbar zu beschreiben.

(4) Die auftragnehmende Person wird gemeldete Mängel nach entsprechender Prüfung innerhalb angemessener Frist beheben. Die Beseitigung kann – sofern zumutbar – auch durch Zwischenlösungen (Workarounds) erfolgen.

(5) Unwesentliche Mängel begründen keine Mängelansprüche der auftraggebenden Person. Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) liegt bei der auftragnehmenden Person, es sei denn, eine bestimmte Art der Nacherfüllung ist für die auftraggebende Person unzumutbar.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Fristverkürzung gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte unberührt.

(7) Eine im Rahmen der Mängelhaftung erfolgende Nacherfüllung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

14 Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der Software erfolgt täglich. Die Wartung des Webportals ist grundsätzlich werktags von Montag bis Freitag von 09:00 – 18:00 Uhr gewährleistet.

(3) Bei schweren Fehlern – die Nutzung der Software ist nicht mehr möglich bzw. ernshaft eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen drei (3) Stunden ab Kenntnis oder Information durch die auftraggebende Person. Der Anbieter des Webportals wird die auftraggebende Person von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und – den technischen Bedingungen entsprechend – in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.

(4) Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von zwölf (12) Stunden möglich sein sollte, wird die auftragnehmede Person die auftraggebende Person davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie Nennung des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.

15 Pflichten der auftraggebenden Person

(1) Die auftraggebende Person ist verpflichtet, die bei der Anmeldung angegebenen Daten stets aktuell zu halten und Verstöße gegen diese AGB sowie gegen geltendes Recht zu unterlassen.

(2) Die auftraggebende Person ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Zahlungsforderungen fristgerecht nachzukommen.

(3) Die auftraggebende Person stellt sicher, dass der ihr persönlich zugewiesene Zugang ausschließlich von ihr selbst genutzt wird. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und so aufzubewahren, dass ein Zugriff durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.

(4) Verletzt die auftraggebende Person diese Pflichten schuldhaft, haftet sie für daraus entstehende Schäden. Sofern die auftragnehmende Person während der Vertragslaufzeit zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt, ist die auftraggebende Person verpflichtet, diese umzusetzen, sofern sie nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig sind.

(5) Die auftraggebende Person verpflichtet sich, die bereitgestellte Software ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und dabei sämtliche vertraglichen sowie gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig.

Insbesondere ist es untersagt,

  • sich mehrfach unter verschiedenen Identitäten zu registrieren,
  • falsche oder irreführende Angaben innerhalb der Software zu verbreiten,
  • die Software zu Werbe- oder sonstigen kommerziellen Zwecken zu entfremden,
  • andere Personen zu bedrohen, zu beleidigen, zu belästigen oder in sonstiger Weise in ihren Rechten zu verletzen,
  • andere Personen für konkurrierende Dienste abzuwerben oder dies zu versuchen,
  • gegen diese AGB oder geltendes Recht (insbesondere Urheber- oder Markenrecht) zu verstoßen,
  • automatisiert Daten aus der Software auszulesen (z. B. mittels Crawlern),
  • Spam oder Kettenbriefe zu versenden,
  • Inhalte zu verbreiten, die pornografisch, rassistisch, gewaltverherrlichend oder -verharmlosend, volksverhetzend, extremistisch, verfassungsfeindlich oder sonst rechts- oder sittenwidrig sind.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung der auftragnehmenden Person zur Datensicherung ist die auftraggebende Person für die ordnungsgemäße Eingabe, Pflege und Sicherung ihrer zur Nutzung der Software erforderlichen Daten selbst verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes, den die auftragnehmende Person zu vertreten hat, ist deren Haftung auf die Wiederherstellung jener Daten beschränkt, die auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch die auftraggebende Person verloren gegangen wären. Eine unzureichende Datensicherung kann zu einer Mitverantwortung gemäß § 254 BGB führen. Die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung und Freistellung“ bleiben unberührt.

(7) Die auftraggebende Person ist verpflichtet, sämtliche Daten und Inhalte vor deren Eingabe in die Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen. Hierzu sind dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme zu verwenden.

(8) Die von der auftraggebenden Person auf dem ihr zugewiesenen Speicherplatz gespeicherten Inhalte können urheber- oder datenschutzrechtlich geschützt sein. Die auftraggebende Person räumt der auftragnehmenden Person das Recht ein, diese Inhalte im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung über das Internet abrufbar zu machen, einschließlich der erforderlichen Vervielfältigung und Übermittlung sowie der Vervielfältigung zu Zwecken der Datensicherung.

16 Sperrung und unzulässige Inhalte

(1) Die auftragnehmende Person ist berechtigt, den Zugang zu den SaaS-Diensten zu sperren, wenn die auftraggebende Person mit mindestens einer vollen Zahlungsrate in Verzug gerät. Gleiches gilt, wenn mehrere Teilzahlungen offenstehen, deren Summe einer vollen Rate entspricht. Eine Sperrung lässt die vereinbarte Vertragslaufzeit unberührt und entbindet die auftraggebende Person nicht von ihrer Zahlungspflicht.

(2) Die auftraggebende Person darf innerhalb der SaaS-Dienste keine Inhalte speichern oder verbreiten, die

  • beleidigend, extremistisch, gewaltverherrlichend oder -verharmlosend,
  • volksverhetzend, diskriminierend, verfassungsfeindlich, jugendgefährdend oder pornografisch sind,
  • gegen Rechte Dritter (z. B. Marken- oder Urheberrecht), geltendes Recht oder die guten Sitten insbesondere straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschriften verstoßen oder
  • Schadcode bzw. Schadsoftware enthalten.

(3) Erhält die auftragnehmende Person Kenntnis von potenziell unzulässigen Inhalten gemäß Ziffer 16.2, die durch die auftraggebende Person auf dem bereitgestellten Speicherplatz hinterlegt wurden, erfolgt das weitere Vorgehen wie folgt:

  • Die auftragnehmende Person wird die betreffenden Inhalte unverzüglich einer kursorischen Prüfung unterziehen. Besteht danach der begründete Verdacht eines Verstoßes, kann die auftragnehmende Person den Inhalt vorläufig sperren oder andere angemessene Maßnahmen bis hin zur Löschung treffen. Parallel wird die auftraggebende Person zur Stellungnahme unter Fristsetzung aufgefordert.
  • Nach Eingang der Stellungnahme oder Fristablauf trifft die auftragnehmende Person eine endgültige Entscheidung über den Umgang mit dem betroffenen Inhalt. Mögliche Maßnahmen sind: Verwarnung, (teilweise) Sperrung des Zugangs, Löschung des Inhalts, außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Vertrages, sowie – sofern geboten – Anzeige bei Behörden.
  • Bei der Entscheidung berücksichtigt die auftragnehmende Person u. a. die Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, potenzielle Auswirkungen auf andere Kundinnen und Kunden, das bisherige Verhalten der auftraggebenden Person, den Grad des Verschuldens und etwaige Motive sowie die abgegebene Stellungnahme.
  • Die auftraggebende Person wird über die getroffene Entscheidung und deren Begründung informiert, sofern keine rechtlichen Gründe dem entgegenstehen.
  • Die auftragnehmende Person nimmt keine proaktive oder automatisierte Prüfung der gespeicherten Inhalte vor. Sie wird jedoch tätig, sobald sie selbst Kenntnis erlangt oder durch Dritte informiert wird. Hinweise auf potenziell unzulässige Inhalte können über die im Impressum angegebenen Kontaktdaten gemeldet werden.

Teil B
Komplementäre Leistungen
Technische Beratung

17 Beratungsdienstleistungen

(1) Die auftragnehmende Person bietet ihren Kundinnen und Kunden diverse Beratungsleistungen – etwa zur technischen Konzeption von Lösungsansätzen – an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme solcher Leistungen ist der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

(2) Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die auftragnehmende Person ausschließlich eine fachliche Beratung nach bestem Wissen und Gewissen sowie – soweit einschlägig – auf Grundlage der jeweils aktuellen Erkenntnislage.

(3) Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Die auftragnehmende Person schuldet keinen konkreten Erfolg, sondern nur die sorgfältige Erbringung der verabredeten Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach den im Vertrag definierten Vereinbarungen. Ein bestimmtes Ergebnis ist / wird nur dann geschuldet, wenn es ausdrücklich zugesichert wurde.

(4) Inhalt derartiger Beratungsverträge sind grundsätzlich folgende Positionen, die von der auftraggebenden Person einzeln oder im Verbund beauftragt werden können:

  • die Beratung und Unterstützung hinsichtlich technischer Lösungs- und Umsetzungsmöglichkeiten;
  • die Konzeption und Entwicklung neuer bzw. die konzeptionelle Erweiterung bereits bestehender interaktiver Webanwendungen, die entweder in die SaaS-Dienste der auftragnehmenden Person oder Dritter eingebettet sind.

(5) Die auftraggebende Person verpflichtet sich, der auftragnehmenden Person sämtliche für die Durchführung der Beratungsdienstleistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die aufgrund von fehlenden Mitwirkungen der auftraggebenden Person entstehen, gehen zu Lasten der auftraggebenden Person.

(6) Die Vergütung richtet sich nach den im Vertrag oder Angebot festgelegten Honorarsätzen (stundenweise, tagesweise oder pauschal). Sofern Reise- oder Übernachtungskosten, Spesen oder andere Auslagen entstehen, trägt die auftraggebende Person sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Dies umfasst insbesondere Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

Content- und Datenaufbereitung

18 Erstellen und Aufbereiten von Inhalten

(1) In sinnvoller Ergänzung der von ihr angebotenen SaaS-Dienste bietet die auftragnehmende Person ihren Kundinnen und Kunden optional weitere komplementäre Werkleistungen bzgl. der Erstellung und Gestaltung von Inhalten für Anwendungen der auftragnehmenden Person oder Dritter nach Maßgabe dieser AGB an. Weder ist die auftragnehmende Person zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch müssen die auftraggebenden Personen derartige weitergehende Werkleistungen in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sowie der jeweils spezifische Leistungsumfang sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen.

(2) Hierzu ist der Abschluss einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erforderlich, die auf Grundlage eines konkreten Angebots der auftragnehmenden Person und der entsprechenden Annahme durch die auftraggebende Person zustande kommt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Content-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

(3) Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung, Aufbereitung und Gestaltung von Inhalten nach Maßgabe individueller Anforderungen der auftraggebenden Person auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben davon unberührt.

(4) Gegenstand derartiger Content-Erstellungsverträge sind grundsätzlich folgende Positionen, die von der auftraggebenden Person einzeln oder im Verbund beauftragt werden können:

  • die Erhebung, Aufbereitung, Bereinigung, Veredlung und Visualisierung von (georeferenzierten) Daten unter Beachtung der technischen und / oder gestalterischen Vorgaben der auftraggebenden Person;
  • die Konvertierung von unterschiedlichen Geodatenformaten (z. B. Shape zu GeoPackage);
  • die Erstellung von Printprodukten (z. B. Banner oder gedruckte Karten sowie Bau- und Lagepläne, Druckvorlagen);
  • die Erstellung von Texten bzw. Textbausteinen (z. B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten etc.);
  • sowie die Konzeption und Gestaltung von Grafiken, Icons und Layouts (Designs) nach den gestalterischen Vorgaben der auftraggebenden Person.

(5) Beide Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Erstellung von Gestalterischen Inhalten wie Benutzeroberflächen, Icons, Grafiken, Layouts, Logos, Schriften oder ähnlichen Design-Elementen um Leistungen handelt, die ein gewisses Maß an künstlerischer Gestaltungsfreiheit erfordern. Abweichungen in der gestalterischen Ausführung stellen daher keinen Mangel dar, soweit die vereinbarten funktionalen und technischen Anforderungen eingehalten sind.

Instandhaltung

19 Wartungs- und Pflegeleistungen

(1) Im Anschluss an erbrachte Softwareerweiterungen kann die auftragnehmende Person bzgl. der neuen kundenspezifischen Funktionen, Anwendungen und Webkomponenten, die über die Standardsoftware hinausgehen, optionale Pflege- oder Wartungsleistungen anbieten. Auch kann die auftragnehmende Person im Einzelfall die Wartung und Pflege von Webanwendungen Dritter anbieten. Die auftragnehmende Person ist weder zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch müssen die auftraggebenden Personen derartige weitergehende Leistungen in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen.

(2) Vertragsgegenstand derartiger Wartungs- und Pflegeleistungen ist die anlassbezogene Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung von kundenspezifischen Webanwendungen oder einzelner Webkomponenten z. B. für gängige Webbrowser oder Endgeräte in ihrer jeweils aktuelleren Version.

(3) Die Wartungs- und Pflegeleistungen umfassen – sofern nicht anders vereinbart – nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webanwendungen. Auch schuldet die auftragnehmende Person – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – insbesondere nicht die Aktualisierung der Datenschutzerklärung, des Impressums oder der Nutzungsbedingungen der kundenspezifischen SaaS-Dienste. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen oder inhaltliche Aktualisierungen der Webanwendungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

(4) Die auftragnehmende Person haftet gegenüber der auftraggebenden Person nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Softwarekomponenten von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (sog. Hacking).

(5) Ebenso haftet die auftragnehmende Person nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen der auftraggebenden Person verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich der auftragnehmenden Person liegen. Die Vorschriften unter "Haftung und Freistellung" bleiben hiervon unberührt.

Fort- und Weiterbildung

20 Schulungen, Workshops und Webinare

(1) Die auftragnehmende Person bietet bei Bedarf und nach Auftrag verschiedene Online- und / oder Präsenz-Veranstaltungen in Form von Schulungen, Workshops oder Live-Webinaren – ohne Lernerfolgskontrolle – zu vorab festgelegten Themen und Terminen auf Stunden- oder Tagessatzbasis an. Zu den Inhalten dieser Schulungen gehören z. B. der Umgang mit der Software, den speziellen Werkzeugen oder spezifischen Anwendungsfällen.

(2) Kosten, Beginn, Ende, Inhalt, Form und Ort der Schulungen sind dem jeweiligen individuellen Angebot zu entnehmen und werden der auftraggebenden Person vor Vertragsschluss mitgeteilt. Ergänzend gelten die Vereinbarungen in diesen AGB.

(3) Auftraggebende und teilnehmende Personen können, müssen aber nicht in einer Person zusammenfallen.

(4) Die Schulungen, Workshops und Webinare werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Die auftragnehmende Person wird die schulungsleitende Person stets gewissenhaft auswählen. Die auftragnehmende Person ist berechtigt, die schulungsleitende Person jederzeit nach freiem Ermessen – auch kurzfristig – durch eine andere geeignete schulungsleitende Person zu ersetzen, sofern dies den Teilnehmenden / Auftraggebenden zumutbar ist. Ist der Wechsel der schulungsleitenden Person für die Teilnehmenden / Auftraggebenden unzumutbar, können die teilnehmenden / auftraggebenden Personen vom Vertrag zurücktreten.

(5) Ein bestimmter Lernerfolg, der über die Durchführung einer gewissenhaft vorbereiteten und einer nach dem Ermessen der auftragnehmenden Person sinnvoll konzeptionierten Veranstaltung hinausgeht, ist nicht geschuldet.

(6) In außergewöhnlichen Situationen (z. B. im Falle einer Pandemie) ist die auftragnehmende Person ferner berechtigt, eine Präsenz-Veranstaltung online durchzuführen. Eine Erstattung der Teilnahmegebühr findet in diesem Falle nur statt, wenn den teilnehmenden / auftraggebenden Personen die Teilnahme an der Online-Veranstaltung nicht zumutbar ist.

(7) Sofern Schulungen oder Workshops als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden und hierfür Reise- oder Übernachtungskosten entstehen, trägt die auftraggebende Person sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Dies umfasst insbesondere Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

21 Schulungsvideos

(1) Die auftragnehmende Person hinterlegt Schulungsvideos zur Erläuterung der Standardsoftware in ihrem Handbuch. Bei Erweiterungen der Software erstellt die auftragnehmende Person auf Wunsch der auftraggebenden Person weitere spezifische Schulungsvideos. Umfang und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag.

(2) Da es sich bei der Erstellung von Schulungsvideos in Teilen um eine kreative Leistung handelt, die ein gewisses Maß an künstlerischer Freiheit erfordert, sind Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung grundsätzlich ausgeschlossen. Weitergehende Änderungswünsche der auftraggebenden Person sind vergütungspflichtig.

(3) Stellt die aufraggebende Person für die Erstellung von Schulungsvideos Personen zur Verfügung, ist sie allein verantwortlich für deren schriftliche Einwilligung in die Nutzung der Aufnahmen sowie für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

(4) Das Urheberrecht an den Schulungsvideos verbleibt bei der auftragnehmenden Person. Soweit nicht anders vereinbart, erhält die auftraggebende Person ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den fertiggestellten Videos, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck (z. B. interne Schulungen). Jegliche weitergehende Nutzung – wie etwa Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der auftragnehmenden Person.

(5) Die auftragnehmende Person behält sich das Recht vor, die auf individuellen Auftrag hin erstellten Schulungsvideos für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere:

  • zur Durchführung von Schulungen und Präsentationen,
  • zur Integration in das allgemeine Portfolio (z. B. ins Handbuch der Software),
  • sowie als Referenz für Marketing- und Vertriebszwecke.

Dabei verpflichtet sich die auftragnehmende Person, keine vertraulichen Inhalte oder schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der auftraggebenden Person offenzulegen.


Teil C
Sonstige Bestimmungen

22 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung der Leistungen durch die auftraggebende Person ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach den im zugrunde liegenden Vertrag oder Angebot festgelegten Honorarsätzen (stundenweise, tagesweise oder pauschal).

(2) Sofern Reise- oder Übernachtungskosten, Spesen oder andere Auslagen entstehen, trägt die auftraggebende Person sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Dies umfasst insbesondere Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die auftraggebende Person verpflichtet sich, der auftragnehmenden Person das vereinbarte Entgelt für die Überlassung der Software, die Einräumung von Speicherplatz sowie für alle zusätzlich beauftragten Leistungen – wie etwa Schulungen, die Erstellung von Schulungsvideos, Beratungsleistungen oder die Programmierung individueller Softwarekomponenten – zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten oder in den vereinbarten Abrechnungsintervallen zu bezahlen.

(4) Bei Werk- und Dienstverträgen ist die Vergütung grundsätzlich nach Erbringung der jeweiligen Leistung fällig. Ist die Vergütung – etwa bei umfangreicheren Projekten – nach Zeitabschnitten bemessen, so wird sie nach Ablauf der jeweiligen Abschnitte entsprechend fällig (§ 614 BGB).

(5) Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist die auftragnehmende Person – vorbehaltlich abweichender Regelungen – berechtigt, ihre Leistungen monatlich auf Grundlage der jeweils vereinbarten Stunden- oder Tagessätze abzurechnen. Reisekosten und Auslagen sind zusätzlich zu vergüten, sofern sie erforderlich und nachvollziehbar belegt sind.

(6) Die auftragnehmende Person stellt der auftraggebenden Person nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung – wahlweise per Post oder in elektronischer Form (z. B. als PDF oder per E-Mail). Die Vergütung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(7) Ab Beginn eines Verzugs schuldet die auftraggebende Person der auftragnehmenden Person zusätzlich zum vereinbarten Entgelt Verzugszinsen. Bei Verträgen zwischen unternehmerisch tätigen Personen beträgt der Zinssatz 9 Prozent über dem Basiszinssatz. Die aktuellen Basiszinssätze können bei der Bundesbank ermittelt werden.

(8) Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform gegenüber der auf der Rechnung angegebenen Kontaktstelle geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Die auftragnehmende Person wird die auftraggebende Person auf diese Folge in der Rechnung ausdrücklich hinweisen.

23 Datenschutz und Datenherausgabe

(1) Die auftragnehmende Person verpflichtet sich, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Rahmen der Vertragsdurchführung einzuhalten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird die auftragnehmende Person auf Verlangen der auftraggebenden Person die auf dem ihr zugewiesenen Speicherplatz gespeicherten Daten herausgeben und anschließend löschen, sofern keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten diesem entgegenstehen.

(3) Stellt die auftraggebende Person zur Erstellung von Bild- oder Videoaufnahmen Personen (z. B. Mitarbeitende oder Models) zur Verfügung, so trägt sie die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Nutzung dieser Aufnahmen. Sie sichert insbesondere zu, über die erforderlichen Einwilligungen oder vertraglichen Freigaben (z. B. Model-Release-Verträge) zu verfügen.

24 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Die auftragnehmende Person verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Kundinnen und Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl der auftragnehmenden Person als auch der auftraggebenden Partei, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der auftragnehmenden Person erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich die auftragnehmende Person von der auftraggebenden Person vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.

(2) Die auftragnehmende Person verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, eine mit vorstehendem Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

25 Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Dauerschuldverhältnisse, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung der Software, haben – sofern nicht abweichend geregelt – eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit möglich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere sechs (6) Monate.

(2) Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet.

(3) Bereits fällige oder gezahlte Entgelte für begonnene oder nicht vollständig genutzte Nutzungszeiträume werden – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen – nicht erstattet bzw. werden weiterhin geschuldet.

26 Kündigung von Werkverträgen

(1) Kündigt die auftraggebende Person einen Werkvertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB vor Vollendung des Werks, so ist die auftragnehmende Person berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch diejenigen Beträge anrechnen lassen, die sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) Es wird widerleglich vermutet, dass der auftragnehmenden Person 10 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(3) Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der der auftragnehmenden Person nach § 648 BGB zustehende Betrag im konkreten Fall höher oder niedriger ist als die genannte Pauschale. Etwaige Ansprüche aus Pflichtverletzungen oder Schadensersatz bleiben durch die Kündigung unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 648 BGB entsprechend.

(4) Diese Klausel begründet kein eigenständiges Kündigungsrecht, sondern konkretisiert lediglich die Rechtsfolgen einer Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften.

27 Haftung und Freistellung

(1) Die auftragnehmende Person haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Verletzt die auftragnehmende Person fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der auftragnehmenden Person nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die auftraggebende Person regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung der auftragnehmenden Person ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der auftragnehmenden Person für deren Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

(5) Die auftraggebende Person stellt die auftragnehmende Person von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung – frei, die gegen die auftragnehmende Person aufgrund von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen der auftraggebenden Person geltend gemacht werden.

(6) Die auftragnehmende Person stellt die auftraggebende Person bei berechtigten Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen im Rahmen der Standardsoftware frei. Im Falle solcher Ansprüche wird die auftragnehmende Person die SaaS-Dienste oder die damit verbundenen Webanwendungen anpassen oder erforderliche Rechte auf eigene Kosten beschaffen.

28 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Das Urheberrecht an den entstandenen Werken verbleibt bei der auftragnehmenden Person. Arbeits- und Zwischenergebnisse, Konzepte, Dokumentationen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der auftragnehmenden Person, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Nutzungsrechte eingeräumt werden.

(2) Die auftragnehmende Person räumt der auftraggebenden Person – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch die auftraggebenden Person – an den entsprechenden erstellten Arbeitsergebnissen für den jeweiligen Zweck grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung ein.

(3) Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos und Icons, die sich auf die auftraggebenden Person beziehen, ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente der Logos und Icons dürfen jedoch von der auftragnehmenden Person für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo der auftraggebenden Person entsteht. Bei allen übrigen Werken wird – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.

(4) Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die auftraggebende Person an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit der auftragnehmenden Person.

(5) Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der auftragnehmenden Person durch die auftraggebende Person weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

29 Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt die auftraggebende Person der auftragnehmenden Person ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt bzw. den Auftragsgegenstand zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen / Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist die auftragnehmende Person dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu der auftraggebenden Person zu werben.

(2) Ferner ist die auftragnehmenden Person berechtigt, den eigenen Namen, ggf. mit Verlinkung, in angemessener Weise z. B. im Footer, als Wasserzeichen oder im Impressum der von ihr erstellten Webanwendung(en) zu platzieren, um auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass der auftraggebenden Person hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

(3) Die auftragnehmende Person behält sich das Recht vor, die auf Basis von Werkverträgen entstandenen Grafiken, Icons und Webkomponenten auf ihrer Website sowie in Ihrer Software für eigene Zwecke zu verwenden und ggf. Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

30 Schlussbestimmungen

(1) Die zwischen der auftragnehmenden Person und ihren Kundinnen und Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern die auftraggebende Person eine unternehmerisch tätige Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz der auftragnehmenden Person als Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis resultieren. Satz 1 gilt nicht, wenn für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet wird.

(3) Die auftragnehmende Person ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt.

Sofern Bestandskunden nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widersprechen, gilt deren Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widersprechen sie, treten die Änderungen nicht in Kraft. Die auftragnehmende Person ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. In der Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hingewiesen.

(4) Die separat aufgeführten Allgemeinen Auftragsverarbeitungsbedingungen (AVB) werden Bestandteil dieses Vertrags.

(5) Die diesen AGB abschließend in Anlage 1 separat beigefügten Allgemeinen Bedingungen für BETA-Tests (ABB) werden ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(7) Die auftraggebende Person wird die auftragnehmende Person bei der Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Die auftraggebende Person wird insbesondere die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten der auftragnehmenden Person fristgerecht zur Verfügung stellen.

(8) Die auftragnehmende Person ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen.

(9) Die hier verwendeten Begriffe sind nicht geschlechts­spezifisch.

Stand: September 2025

DSGVO konform
StarsEU

Anlagen

der Firma GeoCodia GmbH, Barbarastraße 42, 01129 Dresden (nachfolgend ''auftragnehmende Person'')

VISION.2025